Ihr Anwalt für Erbrecht im Raum Düsseldorf (Süd), Monheim, Langenfeld und Hilden

Fragen um das Thema Erbrecht sind einerseits häufig von Emotionalität geprägt, andererseits juristisch sehr differenziert zu betrachten. Folgende Aufzählung Ihres Rechtsanwalts in Düsseldorf (Süd) kann Ihnen als Anhaltspunkt dienen:

  • Gestaltungsmöglichkeiten eines Testaments
  • gesetzliche Erbfolge
  • Pflichtteil
  • Pflichtteilsanspruch
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Nachlassüberschuldung
  • Wirksamkeit des Erbrechts bei Nachlassinsolvenz
  • Ehegattentestament
  • Berliner Testament
  • Erbschein
  • Vor- und Nacherbschaft
  • Testamentsvollstreckung
  • die Nachlassforderung im Erbrecht
  • Erbauseinandersetzung
  • Erbscheinserteilungsverfahren

Gerne beraten wir Sie zum Thema Erbrecht.
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Im folgenden möchten wir Ihnen vorab bereits einige Punkte erläutern:

Erbrechtsstatut

Nach den bisherigen deutschen Erbrechtsstatut unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ersetzt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) das bisherige Erbrechtsstatut. Danach unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit wird sich für Erbfälle ab genannten Zeitpunkt ein Statutwechsel bei denjenigen Sachverhalten ergeben, in deren der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als dem seiner Staatangehörigkeit hatte. Auch nach der EuErbVO kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehörte. Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.

Erbausschlagung

Außer dem Staat (Fiskus als letzter Erbe), steht es jedem berufenen Erben zu, frei darüber zu entscheiden, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Berufung zum Erben auf Gesetz, testamentarischer Verfügung oder Erbvertrag beruht. Die Erbschaft gilt kraft gesetzlicher Fiktion als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen nach Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung ausgeschlagen wird. Die Ausschlagung kann erst nach Anfall der Erbschaft erklärt werden. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung der Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen oder ist in Öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die Ausschlagung bedarf keiner näheren rechtlichen Begründung. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft geht durch Annahme der Erbschaft verloren.

Erbverzicht

Der Erbverzicht ist ein Vertrag, durch den der Verwandte sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebte. Er ist kein Pflichtteilsberechtigter mehr und hat dementsprechend gegen die Erben auch keinen Pflichtteilsanspruch. Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, erstreckt sich die Wirkung des Verzichtes auch auf seine Abkömmlinge, soweit nichts anderes bestimmt wird. Weil der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebte, wird er bei der Feststellung des Erbteils zur Pflichtteilsberechnung nicht mitgezählt. Der Erbverzicht hat in diesem Falle die nachteilige Wirkung, dass diese zu einer Erhöhung der Pflichtteilsrechte der übrigen Verwandten führt, die nicht verzichtet haben.

Pflichtteilsverzicht

Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag mit dem Erblasser, durch den ein Verwandter sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers lediglich auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten. Die Verzichtenden und ihr Stamm bleiben gesetzliche Erben. Deshalb erhöhen sich die Pflichtteilsansprüche der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht. Hierin liegt ein entscheidender Unterschied des Pflichtteilsverzichts gegenüber dem Erbverzicht, so dass in der Regel zu einem Pflichtteilsverzichtsvertrag anstelle eines Erbverzichtsvertrages geraten werden sollte. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag reicht aus, da er im Zusammenhang mit einer Erbeinsetzung eines anderen zudem selben Ergebnis wie ein Erbverzicht führt und die Pflichtteilsquoten der übrigen Pflichtteilsberechtigten nicht berührt.

Trans-/postmortale Vollmacht

Eine postmortale Vollmacht biete sich als Gestaltungsmittel an, wenn dem Erben die Möglichkeit eröffnet werden soll, unverzüglich nach dem Tode des Erblassers über den Nachlass verfügen zu können. Der postmortale Bevollmächtigte (Vollmacht auf den Todesfall) kann ohne Erbnachweis, insbesondere einen Erbschein, über Nachlassgegenstände verfügen. Die postmortale Vollmacht wird aufschiebend befristet erst mit dem Tode des Erblassers gegenüber dem Erben wirksam. Sie kann auch in einer letztwilligen Verfügung erteilt werden, wobei jedoch ihr Zugang sichergestellt werden muss. Grundsätzlich kann jeder Erbe die Vollmacht widerrufen. Der Ausschluss des Widerrufes kann nur durch eine vertragliche Regelung im Grundverhältnis erreicht werden. Daher ist bei einer isolierten Vollmacht ohne Grundverhältnis ein Ausschluss des Widerrufs nicht möglich. Des Weiteren kann auch bei einer Generalvollmacht ein Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Stattdessen kann der Erblasser und Vollmachtgeber die Vollmacht mittelbar absichern. Da eine Auflage auch in einem Unterlassen bestehen kann, kann dem Erben die Auflage erteilt werden, die Vollmacht nicht zu widerrufen. Die Durchsetzung der Auflage kann dann durch Testamentsvollstreckung sichergestellt werden. Als weiteres rechtliches Gestaltungsmittel zur Absicherung der Vollmacht kann der Erbe unter der Bedingung zum Erben eingesetzt werden, dass er die Vollmacht nicht widerruft oder für den Fall des Widerrufs die Vollmacht mit einem aufschiebend bedingten Vermächtnis beschwert wird.

Als weiteres rechtliches Gestaltungsmittel in diesem Zusammen besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Dieses Rechtsinstitut gehört nicht dem Erbrecht an, sondern ist dem Familienrecht zu zuordnen. Die Vorsorgevollmacht dient schlagwortartig umschrieben dazu, dass der Betroffene „in Zeiten geistiger Frische für den Fall seiner Gebrechlichkeit vorsorgen will“. Aufgrund der nur nachrangig eingreifenden staatlichen Betreuung wird diese durch die Bevollmächtigung in der Regel überflüssig. Als Regelungsgegenstand einer Vorsorgevollmacht können sämtliche Rechtsgeschäfte in Betracht kommen, soweit nicht kraft Gesetzes eine Stellvertretung ausgeschlossen ist.

Denkbar ist aber, dass trotz der erteilten Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers erforderlich wird. Der Betroffene hat dazu die Möglichkeit schon vor dem Zeitpunkt der Bestellung eines Betreuers in einer Betreuungsverfügung Vorschläge zur Person des Betreuers sowie Vorschläge zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zu treffen. Eine solche Betreuungsverfügung ist gesetzlich nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. Ratsam ist in diesem Zusammenhange jedoch, Betreuungsverfügung einerseits und Vorsorgevollmacht andererseits in einer einheitlichen Regelung mit einander zu verbinden. Schlussendlich besteht auch die Möglichkeit zur Errichtung einer Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) für den Betroffenen. Hierin kann der Betroffene in erster Linie Regelungen treffen, welche ärztlichen oder medizinischen Behandlungsmaßnahmen für den Fall eines absehbaren Sterbeprozesses oder eines voraussichtlichen irreversiblen Dauerkomas nicht mehr ergriffen werden sollen. Die Bindungswirkung einer derartigen Patientenverfügung ist gesetzlich nunmehr geregelt. Es empfiehlt sich, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung in einer Urkunde aufzunehmen und notariell beurkunden zu lassen. Durch die notarielle Beurkundigung wird unter anderem das verfahrensrechtliche Formerfordernis in grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung oder der Abgabe sonstiger Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form gewahrt.

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