„Verkehrsunfall – was nun?“

Veröffentlicht am 01.08.16

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Dem Geschädigten steht grundsätzlich das Recht zu, einen Sachverständigen seiner freien Wahl mit der Beweissicherung/Dokumentation des Unfallgeschehens sowie zur Feststellung von Schadensumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Regelfall erstattungsfähig.
Eine Ausnahme gilt für sog. Bagatellschäden im Bereich einer Schadenshöhe von € 750,00 bis ca. maximal € 1.000,00. Hier ist zum Schadensnachweis auch der Kostenvoranschlag einer anerkannten Fachwerkstatt ausreichend. Die Beauftragung eines Sachverständigen würde bei Bagatellschäden gegen die Ihnen als Geschädigten obliegende Schadensabwendungs- und Minderungspflicht verstoßen, so dass unter Umständen eine Erstattungsfähigkeit nicht gegeben ist.

Sachverständigen-Gutachten

Die vollumfängliche Feststellung von Schadenshöhe und Schadensumfang durch ein Gutachten gewährleistet, dass dem Geschädigtem die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfange dargelegt und durchgesetzt werden können. Die vollständige Dokumentation über Schadenshöhe, Schadensart und Schadensumfang wird in vielen Fällen auch benötigt, wenn bei der Unfallregulierung Meinungsverschiedenheiten mit anderen Unfallbeteiligten über den tatsächlichen Schadenshergang auftreten oder Probleme hinsichtlich der Reparaturdurchführung auftreten. So kann u. a. die unfallbedingte Ausfallzeit während der Reparaturdauer festgestellt werden, so dass vom Geschädigten Ansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung dargestellt und belegt werden können. Auch kann so u. U. dem Einwand vorgebeugt werden, es werden Vor- oder Altschäden mit abgerechnet.

Wertminderung und Reparaturkosten

Neben dem reinen Sach- und Reparaturschaden kann dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls auch ein sog. Anspruch auf Erstattung der merkantilen Wertminderung zustehen. Dieser Anspruch betrifft den Minderwert des Fahrzeuges bei einer Veräußerung aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.

Neben dem Recht, die Reparaturkosten vom Unfallgegner bzw. dessen gesetzlicher Haftpflichtversicherung auf der Basis eines vom Geschädigten vorgelegten Schadensgutachtens netto erstattet zu bekommen (sog. fiktive Abrechnung), steht diesem auch das Recht zu, das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaigen Restwertes erstattet. Unter Umständen kann indes auch hier bis zu einer Grenze von 130 % des Fahrzeugwertes eine Reparatur erfolgen, die dann ebenfalls zu zahlen ist. Benötigt der Geschädigte während der Reparaturdauer keinen Mietwagen und kann sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen, kann er eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Deren Höhe richtet sich u. a. nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Hier gibt es standardisierte Regelwerte, z. B. die ADAC-Tabelle oder die Tabelle von Santen Danner Küppersbusch, in welches sein Fahrzeug eingruppiert wird und sich der Nutzungsausfall als Tagessatz ergibt.

Sonstige Schadensersatzansprüche

Neben den materiellen Schäden durch einen Verkehrsunfall können auch weitere Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit in Form von Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden pp. entstehen.

Warum einen Anwalt fragen…

Lassen Sie sich bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen durch uns helfen. Insbesondere sollten Sie nicht dem Angebot der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nachkommen, dass diese die gesamte Regulierung des Schadens übernimmt. Unsere anwaltliche Beauftragung zur Regulierung Ihres Verkehrsunfalles ist für Sie im Regelfall (unverschuldeter Verwicklungen in einen Verkehrsunfall) nicht mit besonderen Kosten verbunden. Die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem Verkehrsunfall sind als Teil Ihres Schadens im Regelfall von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen.

Gerne stehen wir Ihnen als Ihr Anwalt für Straßenverkehrsrecht in Monheim zur Verfügung.
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Autor: Rechtsanwalt Dirk Van der Straeten