„Ein kleiner Leitfaden über das Erbrecht“

Veröffentlicht am 02.08.16

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Das Erbrecht hat seine Grundlage in der Verfassung, welches das Erbrecht garantiert.

Erbe ist derjenige, auf den mit dem Tode (Erbfall) einer anderen Person (Erblasser) deren Vermögen als Ganzes übergeht. Fällt die Erbschaft an mehrere Personen gemeinschaftlich, so sind sie Miterben.
Die Erbfolge kann dabei entweder auf Gesetz (gesetzliches Erbrecht) oder auf dem Willen des Erblassers (Testament, Erbvertrag) beruhen. Die Fähigkeit, Erbe zu werden (sog. Erbfähigkeit), steht jeder natürlichen (auch schon von ihrer Geburt) und juristischen Person zu. Die Erbschaft geht mit dem Tod des Erblassers von selbst auf den berufenen Erben über (sog. Anfall der Erbschaft), doch hat der Erbe das Recht, die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht auszuschlagen, z. B. im Falle der Überschuldung des Nachlasses. Im Falle der Ausschlagung ist die gesetzlich vorgesehene Form und Frist (Ausschlagungsfrist) zu beachten.

Erbunwürdig ist u. a. der, der den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat oder in anderer Weise unternommen hat, den Erblasser an der Errichtung oder Auflegung eines Testamentes nach seinem freien Willen zu hindern. Ferner wer ein Testament fälscht oder vernichtet.

Möglich ist auch, dass ein gesetzlicher Erbe oder der in einer Verfügung von Todes wegen Bedachter auf sein künftiges Erbrecht durch notariellen Erbvertrag mit dem Erblasser verzichtet.

Der Vermächtnisnehmer

Vom Erbe zu unterscheiden ist der Vermächtnisnehmer, der nur kraft letztwilliger Verfügung in Bezug auf einzelne Nachlassgegenstände am Nachlass teilhat. Der Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses richtet sich gegen den oder die Erben.

Die gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser über sein Vermögen keine letztwillige Verfügung getroffen hat. Die gesetzliche Erbfolge beruft die Verwandten in bestimmten Gruppen (Ordnungen), Parentelen nacheinander, wobei die Verwandten der näheren Ordnung die der entfernteren Ordnung ausschließen. Die Erben erster Ordnung bilden die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder), die zu gleichen Teilen erben. Zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird nicht mehr unterschieden. Ist ein Abkömmling zur Zeit des Erbfalles bereits (vor-)verstorben, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge.

Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu gesetzlicher Erbe. Leben die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten/Lebenspartner, unabhängig von der Dauer der Ehe und dem Umfang des Zugewinns, zusätzlich um . Er ist also neben Kindern des Erblassers zur Hälfte gesetzlicher Erbe.

Schulden des Erblassers

Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, also mit ihrem privaten, nicht ererbten Vermögen, können aber ihre Haftung auf den Nachlass beschränken, indem sie unverzüglich Nachlassverwaltung oder bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Zu Nachlassverbindlichkeiten gehören u. a. Schulden des Erblassers und die Verbindlichkeiten, die infolge des Erbfalles entstehen, insbesondere Vermächtnisse, Kosten der Beerdigung oder der Testamentsvollstreckung pp. Es besteht auch die Möglichkeit, die Erbschaft aufgrund der Schulden des Erblassers auszuschlagen. Gem. § 1944 BGB beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat, oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Zu beachten ist, dass die Ausschlagung der Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen hat. Die Erklärung wiederum ist zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Der Erbe muss also entweder das Nachlassgericht selbst aufsuchen oder die Ausschlagung notariell beurkunden lassen. Dies wiederum muss innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen. Ein eigenhändiger Brief an das zuständige Nachlassgericht ist nicht ausreichend, da hiermit nicht die gesetzliche Form eingehalten wird.

Pflichtteile

Bei bestimmten nahe stehenden Personen des Erblassers ist eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers sichergestellt (der sog. Pflichtteil). Der Pflichtteil ist also der derjenige Teil des Vermögens des Erblassers der dem Pflichtteilsberechtigten, seinen direkten Abkömmlingen, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners trotz der grundsätzlichen Testierfreiheit nicht durch Testament entzogen werden kann, es sei denn, die genannten Personen haben sich schwerer, schuldhafter Verfehlungen gegen den Erblasser schuldig gemacht. Der Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch gerichtet auf einen Geldanspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der letzte Wille

Durch Testament (auch letztwillige Verfügung, letzter Wille) also durch einseitige Erklärung von Todes wegen (im Unterschied zum Erbvertrag) kann der Erblasser den oder die Erben bestimmen, einen Verwandten oder den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen, ferner jemanden, ohne ihn als Erben einzusetzen einen Vermögensvorteil zuzuwenden (Vermächtnis) und den Erben oder einen Vermächtnisnehmer unter Auflagen oder Bedingungen zu einer Leistung berechtigen oder verpflichten. Ein Testament kann nicht durch einen Stellvertreter errichtet werden.

Das eigenhändige/Privattestament muss vom Erblasser von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne darin enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. Durch Errichten eines neuen Testamentes wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren im Widerspruch steht. Deshalb ist es besonders wichtig, auch das Datum der Errichtung auf dem Testament zu vermerken, damit bei mehreren Testamenten festgestellt werden kann, welches das aktuellste ist und damit tatsächlich den letzten Willen des Erblassers wiedergibt.

Im Unterschied zum eigenhändigen Testament kann auch ein öffentliches Testament/notarielles Testament errichtet werden. Dieses ist gebührenpflichtig. Grundsätzlich ist das Erbrecht komplex, sodass Sie sich in jedem Falle bei Abfassung eines Testamentes rechtlich beraten lassen sollten.

Das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament)

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Hinsichtlich der Formvorschriften besteht hier eine Erleichterung in der Weise, dass der eine Ehegatte/eingetragene Lebenspartner das ganze Testament schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte lediglich unterschreibt. Zu beachten bei einem gemeinschaftlichen Testament ist auch, dass der Widerruf von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tode des Partners in der Regel nicht mehr möglich ist. Der überlebende Partner ist damit an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und kann sie nicht mehr ändern. Verfügungen des einen Ehegatten, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wären, können nur zu dessen Lebzeiten widerrufen werden.

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Autor: Rechtsanwalt Dirk Van der Straeten